Die nächsten Wochen werden wir Ihnen die Risikobewertung, Pflichten und das Umsetzen näher bringen.
Seit 1994 verlangt der luxemburgische Gesetzgeber, dass JEDER Arbeitgeber eine Risikobewertung für jedes mögliche Risiko, welches seine Angestellten ausgesetzt sein können, haben. Dieses Gesetz wurde 2006 in das aktuelle luxemburgische Arbeitsgesetzbuch, Buch III, übernommen. Genauer findet man diesen Text im Artikel 312-5, verschiedene Pflichten des Arbeitgebers!
Wir stellen fast täglich fest, dass auch fast genau 31 Jahre danach immer noch einige Arbeitgeber keine solche Risikobewertung haben und somit dem Schutz ihrer Angestellten und ihren Pflichten nicht nachkommen.
Nur mit einer präzisen, detaillierten Risikobewertung findet man Sachen, an den man Massnahmen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz treffen muss. Alt zu oft schauen wir bloss an der Oberfläche und sind der Meinung dass alles in Ordnung wäre und das ganze nicht so schlimm ist, oft leider falsch gedacht! Nur wenn man in die Tiefe geht, findet man oft nur kleine Maßnahmen, welche eine sehr große Wirkung auf die Sicherheit und/oder die Gesundheit seiner Angestellten treffen müssen.
Im folgenden Beitrag möchten wir ein bisschen näher auf die Thematik “Risikobewertung” eingehen und Ihnen hier vielleicht ein wenig Hilfestellung geben. Wir werden uns in den kommenden Wochen und Monaten intensiv mit der Risikobewertung befassen.
Benötigen Sie dringend Hilfe, dann stehen wir Ihnen natürlich auch sehr gerne persönlich zur Verfügung. Dann bitte einfach eine kurze Nachricht per Mail an die info@hse.lu und wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden und schauen, wie wir Ihnen dabei helfen können.